Informationen für Teilnehmer
Steuertipps und Förderdatenbank
1. Steuertipps, 2. Förderdatenbank, 3. Europäischer Sozialfonds, 4. Bildungsprämie, 5. Fahrtkosten
1. Steuertipps: Finanzamt und NLP
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen (28.August 2008 VI R 44/04 undVI R 35/05) entschieden, daß NLP-Kurse, die der Verbesserung der beruflichen Kommunikation dienen, zu steuerlich relevanten Werbungskosten führen können. Damit können NLP-Ausbildungen und Weiterbildungskosten als Werbekosten in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
Steuertipp NLP- und Supervisionskurse zum Thema 'Fortbildung'
Geklagt hatten leitende Angestellte, die an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen hatten. Dadurch wollten sie die berufliche Kommunikation fördern und verbessern.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die durch solche Kurse entstehenden Kosten zu Werbungskosten führen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden eingesetzt werden, um die Qualität beruflicher Arbeit zu sichern und zu verbessern. Die angestrebten Fähigkeiten (z. B. Kommunikationsfähigkeit) stellen als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen dar, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Für eine berufliche Veranlassung solcher Kurse spricht vor allem, wenn
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sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
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ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
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der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte spielen keine Rolle, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt übrigens auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.
Fundstelle: Bundesfinanzhof, Urteile vom 28.08.2008, Aktenzeichen VI R 44/04, VI R 35/05; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
http://bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online in der Suchmaske im Suchfeld "Text" den Begriff "NLP" eingeben. Angaben ohne Gewähr - Stand 22.6.2009 Â
Gefunden auf www.dr.kanders-nlp.de sowie www.konz-steuertipps.de und auf www.dvnlp.de
2. Förderdatenbank
mit aktuellen Förderprogrammen und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU - hier
3. Förderinformationen - Europa
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - hier
4. Förderinformation
Hier finden Sie die aktuelle achtseitige Broschüre der Stiftung Warentest
Leitfaden Fördermittel von Bund und Ländern mit 8 Seiten.
5. Bildungsprämie
Seit Dezember 2008 zahlt sich die Weiterbildung auch im wörtlichen Sinn aus - mit der Bildungsprämie. Denn wenn Sie einen Kurs, einen Lehrgang oder ein Seminar besuchen, um im Beruf ein Stück voran zu kommen, erhalten Sie einen Prämiengutschein - es gibt also Bares vom Staat. Der Prämiengutschein kann für Sie bis zu 500,- Euro Wert sein. Weitere Informationen finden Sie hier:http://www.bildungspraemie.info
6. Fahrtkosten
Fahrtkosten zur Weiterbildung sind voll absetzbar. Eine Bildungseinrichtung gilt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt. Az.:VI R 66 / 05. Die Hin- und Rückfahrt können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.











